260 StGB durch eine friedensstörende Grundstimmung charakterisiert, die äusserlich erkennbar sein muss. Die friedensstörende Grundstimmung kann sich etwa aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme, den an der Veranstaltung in mündlicher oder schriftlicher Form getätigten Aussagen, oder auch aus dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer (z.B. Bewaffnung, Mitführen möglicher Hilfsmittel zur Begehung friedensstörender Handlungen) ergeben. Sie impliziert jedoch nicht automatisch Gewalttätigkeiten (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 14).