Gegenüber der durch die Versammlungsfreiheit geschützten Versammlung muss die Zusammenrottung qualifizierende Elemente aufweisen. Als charakteristisches Element wird überwiegend die friedensbedrohende Grundstimmung benannt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Auflage, Bern 2008, § 38, N 22). Insgesamt wird die Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB durch eine friedensstörende Grundstimmung charakterisiert, die äusserlich erkennbar sein muss.