Die Zusammenrottung muss daher von unbeteiligten Personen wahrgenommen werden können und der Kreis potentieller Teilnehmer muss offen sein (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 10). Als Zusammenrottung ist eine Ansammlung von je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen zu bezeichnen (BGE 70 IV 220), die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 108 IV 34 E. 1.a). Gegenüber der durch die Versammlungsfreiheit geschützten Versammlung muss die Zusammenrottung qualifizierende Elemente aufweisen.