Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Zusammenrottung dann als öffentlich zu verstehen, wenn sich ihr eine unbestimmte Anzahl beliebiger Personen anschliessen kann (BGE 108 IV 34 E. 1.a). Die Zusammenrottung muss daher von unbeteiligten Personen wahrgenommen werden können und der Kreis potentieller Teilnehmer muss offen sein (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 10).