Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie selber weder Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. 2. Objektiver und subjektiver Tatbestand 2.1 Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand von Art. 260 StGB setzt sich aus den folgenden Tatbestandsmerkmalen zusammen: 2.1.1 Öffentliche Zusammenrottung