III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) sowie die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts Folgendes ausgeführt (pag. 173 ff.; S. 23 der Urteilsbegründung): «1. Tatbestand: Landfriedensbruch Art. 260 StGB 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.