Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte am _______(Datum) 2015, ca. 16.00 Uhr, vor Spielbeginn des Fussballspiels FC C.________(Ortschaft) – FC D.________(Ortschaft) gemeinsam mit weiteren ca. 18 Personen beim Bahnhof C.________(Ortschaft) (Bahnhofplatz) versammelt hat, um mit vereinten Kräften die Konfrontation mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans zu suchen. Dabei erschien die Gruppe als kompakte und optisch einschüchternde Einheit, insbesondere da mehrere Mitglieder der Gruppe mit Kapuzen und Schals vermummt auftraten. Der Beschuldigte selbst war nicht vermummt.