Der Sachverhalt wird daher, wie im Strafbefehl umschrieben (pag. 62), als erwiesen erachtet, mit der Präzisierung, dass der Beschuldigte selbst nicht vermummt gewesen ist. Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte am _______(Datum) 2015, ca. 16.00 Uhr, vor Spielbeginn des Fussballspiels FC C.________(Ortschaft) – FC D.________(Ortschaft) gemeinsam mit weiteren ca. 18 Personen beim Bahnhof C.________(Ortschaft) (Bahnhofplatz) versammelt hat, um mit vereinten Kräften die Konfrontation mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans zu suchen.