muss davon ausgegangen werden, dass sich auch der Beschuldigte am Angriff der FC D.________(Ortschaft)- Anhänger gegen die FC C.________(Ortschaft)-Fans beteiligt hat. Der Sachverhalt wird daher, wie im Strafbefehl umschrieben (pag. 62), als erwiesen erachtet, mit der Präzisierung, dass der Beschuldigte selbst nicht vermummt gewesen ist.