E.________ hat mehrfach geschildert, dass es nur eine einzelne Gruppe von rund 18 FC D.________(Ortschaft)- Fans auf dem Bahnhofplatz gegeben habe, in der sich auch der Beschuldigte befunden habe. Eine Abspaltung der Gruppe habe es nicht gegeben. Angesichts der glaubhaften Schilderungen von E.________ muss davon ausgegangen werden, dass sich auch der Beschuldigte am Angriff der FC D.________(Ortschaft)- Anhänger gegen die FC C.________(Ortschaft)-Fans beteiligt hat.