Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auf die präzisen und sachlichen Aussagen des Zeugen E.________ kann demnach abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen G.________ und F.________ vermögen demgegenüber die glaubhaften Aussagen des Zeugen nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen sind, wie vorstehend dargetan wurde, teilweise unstimmig und wenig präzis.