129 Z. 40). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen F.________ und G.________ wesentlich weniger glaubhaft erscheinen als diejenigen des Zeugen E.________. 10.4 Fazit Beweiswürdigung / Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen des Zeugen E.________ als sehr glaubhaft. Der Zeuge hat detaillierte Schilderungen zum Ablauf gemacht und nachvollziehbar begründet, weshalb er den Beschuldigten wiedererkannt hat. Eine Verwechslung kann ausgeschlossen werden. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.