18; 24; 27). E.________, welcher die Gruppierung noch vor dem Losrennen gesehen hat, hat zudem klar ausgesagt, dass die Gruppe aus ca. 18 Personen bestanden hat und es die einzige Gruppierung von FC D.________(Ortschaft)-Fans gewesen sei, welche er auf dem Bahnhofplatz gesehen habe (pag. 133 Z. 11, 21 f.). Angesichts dessen erscheint der Versuch des Verteidigers, die unterschiedlichen Angaben betreffend die Grösse der besagten Fangruppierung mit dem Umstand zu erklären, dass ziemlich viele FC D.________(Ortschaft)-Fans keine Fanartikel getragen hätten und deshalb von der Polizei nicht hätten erkannt werden können, als unbehelflich. Schliesslich ist festzuhalten, dass G.____