129 Z. 34), d.h. es wäre von einer angreifenden FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung von ca. 30 Personen auszugehen. Auf Nachfrage des Verteidigers korrigierte G.________ seine Aussage und machte geltend, es seien ca. 15 Personen gewesen, welche auf die FC C.________(Ortschaft)- Fans losgerannt seien (pag. 130 Z. 8 f.). Die Auskunftsperson F.________ gab auf Frage des Verteidigers an, dass es ca. 25-35 D.________(Ortschaft)-Fans gewesen seien, welche auf die C.________(Ortschaft)-Fans losgerannt seien (pag. 132 Z. 1 f.). Auch er korrigierte erst auf Bemerkung des Beschuldigten, dass lediglich ca. 15 D.________(Ortschaft)-Fans auf die C.________(Ortschaft)-Fans losgerannt seien.