Gleichermassen wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die von den Auskunftspersonen gemachten Aussagen zur Grösse der Fangruppierung als nicht glaubhaft. Auch hier fällt auf, dass die Auskunftspersonen in sich widersprüchliche Angaben gemacht haben und diese während der Befragung, teilweise auf Einwand des Verteidigers resp. des Beschuldigten, korrigieren mussten. G.________ gab zunächst an, es habe sich vor der Aufspaltung der Gruppe um ca. 40 Personen gehandelt (pag. 130 Z. 2). Er sei dann mit einer Gruppe von ca. 10 Personen hinübergelaufen (pag. 129 Z. 34), d.h. es wäre von einer angreifenden FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung von ca. 30 Personen auszugehen.