Der Umstand, dass der Beschuldigte nur karge und oberflächliche Aussagen zum Kerngeschehen machte, spricht gegen dessen Glaubhaftigkeit. Was den von der Verteidigung neu eingereichten Google-Maps-Kartenausschnitt (pag. 232) anbelangt, gilt es festzuhalten, dass es E.________ hätte auffallen müssen, wenn der Beschuldigte nach rechts weggetreten wäre. Dies wurde vom Polizisten indes gerade nicht festgestellt resp. gar ausgeschlossen. Gleichermassen wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die von den Auskunftspersonen gemachten Aussagen zur Grösse der Fangruppierung als nicht glaubhaft.