Es erscheint nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte nicht mit der Fan-Gruppierung gemeinsam marschiert sein will, sich demnach von dieser distanziert haben will, und andererseits geltend gemacht wird, er sei so nah an der Gruppierung gewesen, dass der Polizist fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er sei Teil der Gruppe. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass der Beschuldigte selber nicht verständlich darlegen konnte, wo er sich während der tätlichen Auseinandersetzung der FC D.________(Ortschaft)-Fans mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans befunden hat, wenn er nicht selber in diese involviert gewesen sein will und auch