vgl. auch den neu eingereichten Google-Maps-Kartenausschnitt; pag. 232). Es erscheint nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte nicht mit der Fan-Gruppierung gemeinsam marschiert sein will, sich demnach von dieser distanziert haben will, und andererseits geltend gemacht wird, er sei so nah an der Gruppierung gewesen, dass der Polizist fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er sei Teil der Gruppe.