Diese Ausführungen widersprechen auch dem vom Verteidiger in der Berufungsbegründung neu geltend gemachten Sachverhalt. Demnach soll der Beschuldigte, als ihn der Zeuge E.________ erkannt habe, mit seinen Kollegen «dicht» hinter der FC-D.________(Ortschaft)-Gruppierung gewesen sein, welche in der Folge die FC C.________(Ortschaft)-Fans angegriffen habe (vgl. pag. 226 f.; vgl. auch den neu eingereichten Google-Maps-Kartenausschnitt; pag. 232).