Auch die Kammer erachtet deshalb die Ausführungen der Auskunftspersonen zu einer allfälligen Abspaltung der Fangruppe als nicht glaubhaft. Im Widerspruch zu den Aussagen der Auskunftspersonen stehen auch die Angaben des Beschuldigten anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme. Der Beschuldigte gab dannzumal an, dass er gar nicht mit den Fans mitmarschiert sei (vgl. pag. 32 Z. 70 f.). Auch sagte er an der Einvernahme aus, dass er sich erst nach dem Vorfall vom Bahnhof her kommend zu der erwähnten Gruppe begeben habe (pag. 32 Z. 73 f.). Diese Ausführungen widersprechen auch dem vom Verteidiger in der Berufungsbegründung neu geltend gemachten Sachverhalt.