Beschuldigte selbst eine Abspaltung erwähnt hätte, wenn eine solche tatsächlich stattgefunden hätte. F.________ und G.________ konnten auch unter Beizug eines Google-Maps-Kartenausschnitts des Bahnhofplatzes C.________(Ortschaft) nicht präzise darlegen, wo die Abspaltung der FC D.________(Ortschaft)-Fans genau stattgefunden und welchen Weg der hintere Teil der FC D.________(Ortschaft)-Fans danach eingeschlagen haben soll (vgl. pag. 129 Z. 28 ff.; 131 Z. 27 ff.). Auch die Kammer erachtet deshalb die Ausführungen der Auskunftspersonen zu einer allfälligen Abspaltung der Fangruppe als nicht glaubhaft.