Der Beschuldigte will die ganze Zeit, insbesondere auch während der tätlichen Auseinandersetzung, mit seinem Kollegen F.________ zusammen gewesen sein (pag. 123 Z. 43; 124 Z. 1 f.). Anders als F.________ und G.________ schilderte der Beschuldigte indes keine Aufteilung der FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung in eine vordere Gruppe, welche auf die FC C.________(Ortschaft)-Fans zugerannt sein soll, und eine hintere Gruppe, welche nicht in die gewaltsame Konfrontation involviert gewesen sein soll. Insoweit widersprechen sich die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen in einem wesentlichen Punkt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre zu erwarten gewesen, dass auch der