9 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er an der ersten polizeilichen Befragung vom 19. Juni 2015 den Namen der Person, mit welcher er sich etwas abseits des Vorfalls befunden haben will, nicht sagen wollte (pag. 32 Z. 68 f.). Erst anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, die beiden Personen, welche er an der Einvernahme durch die Polizei nicht habe nennen wollen, seien diejenigen, welche heute als Zeugen erscheinen würden (pag. 123 Z. 14 f.). Der Beschuldigte will die ganze Zeit, insbesondere auch während der tätlichen Auseinandersetzung, mit seinem Kollegen F._____