133 Z. 18 f.). Von einer blossen Vermutung des Polizisten, dass der Beschuldigte sich am Landfriedensbruch beteiligt habe, kann angesichts dessen nicht die Rede sein, wenn er mit Sicherheit ausschliessen kann, dass sich der Beschuldigte von den Angreifern distanziert hat. Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen des Zeugen E.________ als sehr glaubhaft. 10.3 Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen G.________ und F.________ Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen G.________ und F.________ wird vorab auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen (pag. 169 ff.;