E.________ hat in seinem Berichtsrapport ausdrücklich vermerkt, dass er in der angreifenden FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung den Beschuldigten habe identifizierten können, welcher sich anschliessend auch beim Angriff gegen die FC C.________(Ortschaft)-Anhänger beteiligt habe (pag. 6). Weiter hat E.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er keinen Zweifel habe, dass der Beschuldigte in der Gruppe gewesen sei, welche als Gruppe geschlossen in Richtung der FC C.________(Ortschaft)-Fans gerannt sei und dort die Auseinandersetzung gesucht habe (pag. 126 Z. 28 ff.).