Es ist vielmehr als ein Realkennzeichen zu werten, dass E.________ eingestand, dass er nicht sagen könne, was jeder einzelne vor Ort in der Gruppe getan habe und bezüglich der Handlungen des Beschuldigten nicht aggravierte. Auch wenn der Polizist keine tätlichen Handlungen des Beschuldigten beschrieben hat, kann entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht gesagt werden, dass gestützt auf die Aussagen des Polizisten kein Hinweis darauf bestehe, dass der Beschuldigte an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat. E.____