Diese Unsicherheit in seiner Aussage ist angesichts dessen, dass es sich beim Vorfall um ein dynamisches, teils hektisch ablaufendes Ereignis von wenigen Minuten mit vielen Beteiligten gehandelt hat, erklärbar und lässt seine Aussagen deswegen nicht als unglaubhaft erscheinen. Es ist vielmehr als ein Realkennzeichen zu werten, dass E.________ eingestand, dass er nicht sagen könne, was jeder einzelne vor Ort in der Gruppe getan habe und bezüglich der Handlungen des Beschuldigten nicht aggravierte.