Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Polizisten aufgefallen wäre, wenn nur ein Teil der FC D.________(Ortschaft)-Fans auf die FC C.________(Ortschaft)-Fans losgerannt wäre. E.________ konnte anlässlich seiner Befragung nicht sagen, was der Beschuldigte in der Auseinandersetzung selbst gemacht hat (pag. 126 Z. 14 f.). Diese Unsicherheit in seiner Aussage ist angesichts dessen, dass es sich beim Vorfall um ein dynamisches, teils hektisch ablaufendes Ereignis von wenigen Minuten mit vielen Beteiligten gehandelt hat, erklärbar und lässt seine Aussagen deswegen nicht als unglaubhaft erscheinen.