Soweit der Verteidiger vorbringt, E.________ habe nicht sehen können, dass sich der Beschuldigte und seine Kollegen zufälligerweise hinter der FC D.________(Ortschaft)-Fangruppe befunden und sich dann von dieser entfernt hätten, überzeugt dieser Einwand nicht. Nach den Ausführungen des Verteidigers soll der Beschuldigte den aggressiven FC D.________(Ortschaft)-Fans lediglich gefolgt sein. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich nach rechts begeben, als die FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung nach links losgerannt ist, wäre er von dieser gerade nicht verdeckt gewesen, wie es von der Verteidigung geltend gemacht wird.