126 Z. 7 f.). Auch nachdem er die Aussagen der Auskunftspersonen F.________ und G.________ gehört hatte, blieb der Polizist bei seinen Aussagen (pag. 133 Z. 10 f.). E.________ führte aus, es habe sich niemand abgespaltet und sei in Richtung N.________-Buffet hinüber marschiert. Dies wäre ihm aufgefallen, da er sich dort dazwischen aufgehalten habe (pag. 133 Z. 14 ff.). Die Ausführungen des Polizisten sind nachvollziehbar und erscheinen glaubhaft. Soweit der Verteidiger vorbringt, E._