Ein Grund, weshalb der Polizist den Beschuldigten zu Unrecht falsch belasten sollte, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschuldigten selbst nicht dargetan. E.________ hat wiederholt mit Bestimmtheit ausgesagt, dass eine einzelne, geschlossene Gruppe von rund 18 FC D.________(Ortschaft)-Fans auf dem Bahnhofplatz gewesen sei, in der sich auch der Beschuldigte befunden habe. Diese habe dann als Ganze die dortigen FC C.________(Ortschaft)-Fans attackiert (pag. 5 f.; 126 Z. 7 f., 10 f., 28 ff.).