Auch angesichts dessen erscheinen seine Ausführungen, dass er den Beschuldigen «zu 100 %» wiedererkennen konnte (pag. 6) resp. dass er «keine Zweifel» daran habe, dass der Beschuldigte in der Gruppe gewesen sei, welche als Gruppe «geschlossen» in Richtung der FC C.________(Ortschaft)-Fans gerannt sei und dort die Auseinandersetzung gesucht habe (pag. 126 Z. 28 ff.), sehr glaubhaft. Ein Grund, weshalb der Polizist den Beschuldigten zu Unrecht falsch belasten sollte, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschuldigten selbst nicht dargetan.