125 Z. 17 f.). Diese Beschreibung des äusseren Erscheinungsbildes stimmt mit den Angaben des Beschuldigten überein (vgl. pag. 124 Z. 15 ff.). Eine Verwechslung, wie sie vom Beschuldigten geltend gemacht wird (pag. 33 Z. 88 f.), erscheint daher äusserst unwahrscheinlich. E.________ war anlässlich seiner Befragungen darauf bedacht, differenziert Antwort zu geben. Er gab offen zu, wenn er sich bezüglich eines Punktes nicht ganz sicher war (vgl. etwa pag. 126 Z. 13 f., 45 f.; 127 Z. 5 ff.). Auch angesichts dessen erscheinen seine Ausführungen, dass er den Beschuldigen «zu 100 %» wiedererkennen konnte (pag.