7 setzt und avancierte hierdurch zu einem Szenenkenner (vgl. pag. 126 Z. 32 ff., 42 ff.). Der Polizist kannte den Beschuldigten zudem bereits aufgrund eines früheren Vorfalls aus dem Jahr 2011 (vgl. pag. 5 f.; pag. 0115 [Akten PEN 14 100/102]). E.________ konnte an der Hauptverhandlung Aussagen darüber machen, inwiefern sich das Aussehen des Beschuldigte seit 2011 verändert hatte (kürzere Haare; vgl. pag. 126 Z. 1). Er gab zudem an, dass der Beschuldigte nicht vermummt gewesen sei, weshalb er ihn erkannt habe (pag. 125 Z. 17 f.).