10.2 Aussagen Zeuge E.________ Der Polizist E.________ wurde als Zeuge nach Art. 177 StPO befragt. Für ihn galt demnach eine strenge Wahrheitspflicht. E.________ machte sowohl in seinem Berichtsrapport vom 13. April 2015 (pag. 5 ff.) als auch anlässlich seiner zweimaligen Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 125 ff.; 133) durchwegs stimmige und nachvollziehbare Aussagen. Er hat detailliert und glaubhaft geschildert, wie es zur tätlichen Auseinandersetzung der FC D.________(Ortschaft)- Fans mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans gekommen ist und wo er sich dabei befunden hat.