5 f.) wesentlich ergänzen würden. Die Polizisten haben teilweise angegeben, durch lautes Rufen und/oder Singen auf die Fan-Gruppierung des FC D.________(Ortschaft) auf dem Bahnhofplatz aufmerksam geworden zu sein, jedoch ohne die gewaltsame Auseinandersetzung mit den Anhängern des FC C.________(Ortschaft) genau beobachtet zu haben bzw. ohne Angaben zur Täterschaft machen zu können (vgl. pag. 8; 11 f.; 14 f.; 16; 18; 20; 22 f.; 24 f.; 29). Die polizeilichen Einvernahmen des Mitbeschuldigten H.________ (pag. 35 ff.) und der