Im Berufungsverfahren ist wie vor erster Instanz umstritten, ob sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Gewalttätigkeit der FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung im Bereich dieser Gruppe aufgehalten und demnach an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt massgeblich davon ab, ob den Ausführungen des Beschuldigten und dessen Kollegen F.________ und G.________ oder den Aussagen des Polizisten E.________ Glauben geschenkt wird. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (pag. 158; S. 8 der Urteilsbegründung)