Die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen seien widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig. Auf dem Bahnhofplatz hätten sich kurz vor der Ankunft des Extrazuges ziemlich viele FC D.________(Ortschaft)-Fans befunden, wobei nicht alle als solche hätten erkannt werden können, da sie keine Fanartikel getragen hätten. Es sei deshalb erklärbar, dass der Beschuldigte und seine Kollegen andere Mengenangaben über anwesende FC D.________(Ortschaft)-Fans gemacht hätten.