Es sei verständlich, dass der Polizist nicht bewusst wahrgenommen habe, dass sich der Beschuldigte von der Gruppierung abgewandt habe, da seine Aufmerksamkeit auf die gegen die FC C.________(Ortschaft)-Fans zurennenden FC D.________(Ortschaft)-Fans gerichtet gewesen sei. Hätte die Vorinstanz auch vom Beschuldigten verlangt, die Situation zu skizzieren, wäre ihr aufgefallen, dass die Beobachtungen von E.________ – nicht jedoch dessen Vermutungen – mit den Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen vereinbar seien. Die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen seien widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig.