5 sei deshalb nachvollziehbar, dass der Polizist davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte Teil der aggressiven Fangruppe gewesen sei. Für E.________ sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich der Beschuldigte und seine Kollegen zufälligerweise hinter der Gruppe befunden hätten. E.________ habe aufgrund seines Standortes auch nicht wahrnehmen können, dass sich der Beschuldige von der angreifenden FC D.________(Ortschaft)-Gruppe entfernt habe. Die rennende FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung habe E.___