gehe es daher nicht an, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe beim Landfriedensbruch mitgewirkt. Es seien die Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen heranzuziehen, welche belegen würden, dass die aggressiven FC D.________(Ortschaft)-Fans aus Sicht des Beschuldigten nach links auf die FC C.________(Ortschaft)-Fans losgerannt seien, während sich der Beschuldigte direkt zum Bahnhofgebäude begeben habe. Der Beschuldigte sei nicht Teil der aggressiven FC D.________(Ortschaft)-Fangruppe gewesen.