9. Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger kritisiert in der Berufungsbegründung vom 12. September 2016 die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Er führt im Wesentlichen aus, die Aussagen des Polizisten E.________ seien insofern stringent, als sie aufzeigen würden, dass sich der Beschuldigte kurz vor dem Vorfall auf dem Bahnhofplatz befunden habe und nach dem Vorfall beim Gleis 1 gewesen sei. Weitere Feststellungen zum Verhalten des Beschuldigten habe der Polizist nicht gemacht. Einzig gestützt auf die Aussagen von E.________ gehe es daher nicht an, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe beim Landfriedensbruch mitgewirkt.