Seine eigenen Aussagen erschienen ebenfalls wenig klar, insbesondere könne er nicht verständlich darlegen, wo er sich während der Auseinandersetzung aufgehalten habe. Die Vorinstanz stellte demnach auf die Aussagen des Zeugen E.________ ab und erachtete den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl umschrieben wurde, als erstellt, mit der Präzisierung, dass der Beschuldigte, anders als im Strafbefehl umschrieben, nicht vermummt gewesen ist.