Das Aussageverhalten der Auskunftspersonen F.________ und G.________ präsentiere sich demgegenüber als wenig präzise und teilweise unstimmig. Der Beschuldigte habe anlässlich der ersten Einvernahme die beiden Auskunftspersonen nicht nennen wollen. Seine eigenen Aussagen erschienen ebenfalls wenig klar, insbesondere könne er nicht verständlich darlegen, wo er sich während der Auseinandersetzung aufgehalten habe.