8. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Ergebnis, dass die Aussagen des Zeugen E.________ als äusserst glaubhaft einzustufen seien. Der Polizist habe glaubhaft darlegen können, wo er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls befunden habe und wieso er den Beschuldigten wiedererkannt habe. Gründe, die ihn dazu bewogen hätten, den Beschuldigten fälschlicherweise zu bezichtigen, seien nicht ersichtlich. Das Aussageverhalten der Auskunftspersonen F.________ und G.________ präsentiere sich demgegenüber als wenig präzise und teilweise unstimmig.