dass der Beschuldigte sowie der Zeuge E.________ (Polizist) – anders als im Strafbefehl umschrieben – übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Beschuldigte nicht vermummt gewesen ist (pag. 33 Z. 112; 125 Z. 37). Der Beschuldigte stellt hingegen in Abrede, gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung am Bahnhofplatz C.________(Ortschaft) einen Angriff gegen wartende FC C.________(Ortschaft)- Fans gestartet zu haben.