Nachdem der Beschuldigte gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung beim Bahnhof C.________(Ortschaft) einen Angriff gegen ca. 8 wartende FC- C.________(Ortschaft)-Fans gestartet habe, wobei diverse Mitglieder gewaltsam, d.h. mit Fäusten und Fusstritten gegen diese Personen vorgegangen seien, habe die Gruppe durch die Sicherheitsdienste gestoppt werden können. Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 166; S. 16 der Urteilsbegründung). Hervorzuheben ist besonders, dass der Beschuldigte sowie der Zeuge E.__