II/3 und III des erstinstanzlichen Urteils). Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern, Region Oberland, vom 24. September 2013 für eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Indes wurde die Probezeit um 1 Jahr verlängert (pag. 140; Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils).