Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 248 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Landfriedensbruch sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 13. April 2016 (PEN 2016 21) Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge des Beschuldigten .......................................................................................3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung................................................................................4 6. Ausgangslage............................................................................................................4 7. Beweismittel ..............................................................................................................4 8. Beweiswürdigung der Vorinstanz ..............................................................................5 9. Vorbringen der Verteidigung .....................................................................................5 10. Beweiswürdigung der Kammer ...........................................................................6 10.1 Vorbemerkung ....................................................................................................6 10.2 Aussagen Zeuge E.________ ............................................................................7 10.3 Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen G.________ und F.________....................................................................................................................9 10.4 Fazit Beweiswürdigung / Beweisergebnis.........................................................12 III. Rechtliche Würdigung..................................................................................................13 IV. Strafzumessung ...........................................................................................................18 11. Allgemeines / Strafrahmen................................................................................18 12. Tatkomponenten ...............................................................................................19 12.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................19 12.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................20 12.3 Fazit Tatverschulden.........................................................................................20 13. Täterkomponenten............................................................................................20 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................20 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren..................................................21 13.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................21 13.4 Fazit Täterkomponenten ...................................................................................21 14. Strafmass, Strafart und unbedingter Strafvollzug .............................................21 V. Widerruf .......................................................................................................................23 VI. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................24 15. Erstinstanzliches Verfahren ..............................................................................24 16. Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................24 VII. Verfügungen ................................................................................................................24 VIII. Dispositiv......................................................................................................................25 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13. April 2016 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig erklärt des Landfriedensbruchs, begangen am ________(Datum) 2015, ca. 16.00 Uhr, in C.________(Ortschaft) (pag. 139; Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz verurteilte den Be- schuldigten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, sowie zu den Verfahrenskosten (pag. 140; Ziff. II/3 und III des erstinstanzlichen Urteils). Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern, Region Oberland, vom 24. September 2013 für eine Geldstrafe von 48 Ta- gessätzen zu CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Indes wurde die Probezeit um 1 Jahr verlängert (pag. 140; Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 148). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 29. Juni 2016 (pag. 187 f.) erklärte der Beschuldigte am 20. Juli 2016 frist- und formgerecht vollumfänglich die Berufung (pag. 194 f.). Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 teilte die Generalstaatsan- waltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren ver- zichtet (pag. 201). Mit Verfügung vom 10. August 2016 wurde im Einverständnis des Beschuldigten (pag. 206) gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens angeordnet (pag. 208). Mit Eingabe vom 12. September 2016 begründete der Beschuldigte seine Berufung (pag. 223 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Bericht über die wirtschaft- lichen Verhältnisse sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt und dem Be- schuldigten zur Kenntnis gebracht (pag. 209; 211; 215 ff.; 220; 221). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 12. September 2016 namens des Beschuldigten das Folgende (pag. 224): «1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. April 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte A.________ sei vom Vorwurf des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB freizusprechen. 3. Die mit Strafbefehl vom 24. September 2013 auferlegte Probezeit von zwei Jahren sei nicht um ein weiteres Jahr zu verlängern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» 3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das ge- samte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldig- ten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 25. November 2015 (pag. 62 f.) vorgeworfen, er habe am ________(Datum) 2015, ca. 16.00 Uhr, in C.________(Ortschaft) am Bahnhofplatz Landfriedensbruch begangen. Der Be- schuldigte soll sich vor Spielbeginn des Fussballspiels FC C.________(Ortschaft) – FC D.________(Ortschaft) gemeinsam mit weiteren ca. 18 Personen beim Bahnhof C.________(Ortschaft) versammelt haben, um mit vereinten Kräften die Konfronta- tion mit den C.________(Ortschaft)-Fans zu suchen. Dabei sei die Gruppe als kompakte und optisch einschüchternde Einheit erschienen, insbesondere da der Beschuldigte sowie weitere Mitglieder der Gruppe mit Kapuzen und Schals ver- mummt aufgetreten seien. Nachdem der Beschuldigte gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung beim Bahnhof C.________(Ortschaft) einen Angriff gegen ca. 8 wartende FC- C.________(Ortschaft)-Fans gestartet habe, wobei diverse Mitglieder gewaltsam, d.h. mit Fäusten und Fusstritten gegen diese Personen vorgegangen seien, habe die Gruppe durch die Sicherheitsdienste gestoppt werden können. Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 166; S. 16 der Urteilsbegründung). Hervorzuheben ist beson- ders, dass der Beschuldigte sowie der Zeuge E.________ (Polizist) – anders als im Strafbefehl umschrieben – übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Beschul- digte nicht vermummt gewesen ist (pag. 33 Z. 112; 125 Z. 37). Der Beschuldigte stellt hingegen in Abrede, gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung am Bahnhofplatz C.________(Ortschaft) einen Angriff gegen wartende FC C.________(Ortschaft)- Fans gestartet zu haben. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Auseinander- setzung mit einer Person, deren Namen er zuerst nicht nennen wollte, welche sich aber später als F.________ herausgestellt hat, etwas abseits gestanden. Diesen Aussagen stehen die Angaben des Polizisten E.________ entgegen, welcher den Beschuldigten in der angreifenden FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung identifi- ziert haben will. 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport vom 3. Juli 2015 inkl. der polizeilichen Be- richtsrapporte (pag. 1 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 30 ff.; 123 f.), des Zeugen E.________ (pag. 125 ff.; 133) und der Auskunftspersonen 4 G.________ (pag. 129 f.) und F.________ (pag. 131 f.) ausführlich wiedergegeben (pag. 156 ff.; 167 f.; S. 6 ff., 17 f. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen der Kammer. 8. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Ergebnis, dass die Aussagen des Zeugen E.________ als äusserst glaubhaft einzustufen seien. Der Polizist habe glaubhaft darlegen können, wo er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls befunden habe und wieso er den Beschuldigten wiedererkannt habe. Gründe, die ihn dazu bewogen hätten, den Beschuldigten fälschlicherweise zu bezichtigen, sei- en nicht ersichtlich. Das Aussageverhalten der Auskunftspersonen F.________ und G.________ präsentiere sich demgegenüber als wenig präzise und teilweise un- stimmig. Der Beschuldigte habe anlässlich der ersten Einvernahme die beiden Auskunftspersonen nicht nennen wollen. Seine eigenen Aussagen erschienen ebenfalls wenig klar, insbesondere könne er nicht verständlich darlegen, wo er sich während der Auseinandersetzung aufgehalten habe. Die Vorinstanz stellte dem- nach auf die Aussagen des Zeugen E.________ ab und erachtete den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl umschrieben wurde, als erstellt, mit der Präzisierung, dass der Beschuldigte, anders als im Strafbefehl umschrieben, nicht vermummt gewe- sen ist. 9. Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger kritisiert in der Berufungsbegründung vom 12. September 2016 die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Er führt im Wesentlichen aus, die Aussagen des Polizisten E.________ seien insofern stringent, als sie aufzeigen würden, dass sich der Beschuldigte kurz vor dem Vorfall auf dem Bahnhofplatz befunden habe und nach dem Vorfall beim Gleis 1 gewesen sei. Weitere Feststellungen zum Verhalten des Beschuldigten habe der Polizist nicht gemacht. Einzig gestützt auf die Aussa- gen von E.________ gehe es daher nicht an, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe beim Landfriedensbruch mitgewirkt. Es seien die Aussagen des Beschuldig- ten und seiner Kollegen heranzuziehen, welche belegen würden, dass die aggres- siven FC D.________(Ortschaft)-Fans aus Sicht des Beschuldigten nach links auf die FC C.________(Ortschaft)-Fans losgerannt seien, während sich der Beschul- digte direkt zum Bahnhofgebäude begeben habe. Der Beschuldigte sei nicht Teil der aggressiven FC D.________(Ortschaft)-Fangruppe gewesen. Er und seine bei- den Kollegen hätten hinter einer FC D.________(Ortschaft)-Fangruppe den Bahn- hofplatz überquert, um sich zum Gleis 1 des Bahnhofs zu begeben. Wie sich her- ausgestellt habe, habe es sich bei der vor ihnen gehenden Gruppierung um die aggressive Fangruppe gehandelt, welche für den Landfriedensbruch verantwortlich gewesen sei. Als diese Gruppierung plötzlich davon gerannt sei, habe sich der Be- schuldigte von der Gruppe distanziert und sich zusammen mit F.________ dem Bahnhofgebäude entlang zum Gleis 1 begeben, wo er sich auf eine Sitzbank ge- setzt habe. Als der Zeuge E.________ den Beschuldigten erkannt habe, sei dieser mit seinen Kollegen dicht hinter den FC D.________(Ortschaft)-Fans gewesen. Es 5 sei deshalb nachvollziehbar, dass der Polizist davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte Teil der aggressiven Fangruppe gewesen sei. Für E.________ sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich der Beschuldigte und seine Kollegen zufälli- gerweise hinter der Gruppe befunden hätten. E.________ habe aufgrund seines Standortes auch nicht wahrnehmen können, dass sich der Beschuldige von der angreifenden FC D.________(Ortschaft)-Gruppe entfernt habe. Die rennende FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung habe E.________ die Sicht auf den Beschul- digten verdeckt. Es sei verständlich, dass der Polizist nicht bewusst wahrgenom- men habe, dass sich der Beschuldigte von der Gruppierung abgewandt habe, da seine Aufmerksamkeit auf die gegen die FC C.________(Ortschaft)-Fans zuren- nenden FC D.________(Ortschaft)-Fans gerichtet gewesen sei. Hätte die Vorinstanz auch vom Beschuldigten verlangt, die Situation zu skizzieren, wäre ihr aufgefallen, dass die Beobachtungen von E.________ – nicht jedoch dessen Ver- mutungen – mit den Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen vereinbar seien. Die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen seien wider- spruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig. Auf dem Bahnhofplatz hätten sich kurz vor der Ankunft des Extrazuges ziemlich viele FC D.________(Ortschaft)-Fans be- funden, wobei nicht alle als solche hätten erkannt werden können, da sie keine Fanartikel getragen hätten. Es sei deshalb erklärbar, dass der Beschuldigte und seine Kollegen andere Mengenangaben über anwesende FC D.________(Ortschaft)-Fans gemacht hätten. 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung, insbesonde- re zur Aussagenanalyse, detailliert wiedergegeben (pag. 153 ff.; S. 3 ff. der Urteils- begründung). Darauf wird verwiesen. Im Berufungsverfahren ist wie vor erster Instanz umstritten, ob sich der Beschuldig- te im Zeitpunkt der Gewalttätigkeit der FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung im Bereich dieser Gruppe aufgehalten und demnach an der öffentlichen Zusammen- rottung teilgenommen hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt massgeblich da- von ab, ob den Ausführungen des Beschuldigten und dessen Kollegen F.________ und G.________ oder den Aussagen des Polizisten E.________ Glauben ge- schenkt wird. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (pag. 158; S. 8 der Urteilsbegrün- dung), enthalten die Berichtsrapporte der weiter im Dienst gewesenen Polizisten (pag. 8 f.; 10 f.; 12 f.; 14 f.; 16 f.; 18 f.; 20 f.; 22 f.; 24 ff.; 27 f.; 29) keine Informatio- nen, die den im Berichtsrapport von E.________ festgestellten Sachverhalt (pag. 5 f.) wesentlich ergänzen würden. Die Polizisten haben teilweise angegeben, durch lautes Rufen und/oder Singen auf die Fan-Gruppierung des FC D.________(Ortschaft) auf dem Bahnhofplatz aufmerksam geworden zu sein, je- doch ohne die gewaltsame Auseinandersetzung mit den Anhängern des FC C.________(Ortschaft) genau beobachtet zu haben bzw. ohne Angaben zur Täter- schaft machen zu können (vgl. pag. 8; 11 f.; 14 f.; 16; 18; 20; 22 f.; 24 f.; 29). Die polizeilichen Einvernahmen des Mitbeschuldigten H.________ (pag. 35 ff.) und der 6 Auskunftspersonen I.________, J.________ und K.________ (FC C.________(Ortschaft)-Fans; pag. 40 ff.; 43 ff.; 46 ff.) ergaben ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise, mitunter weil die einvernommenen Personen die Aussa- gen weitgehend verweigerten bzw. keine genauen Angaben machen konnten. Nachfolgend werden demnach zunächst die Aussagen des Zeugen E.________ gewürdigt; anschliessend erfolgt eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen G.________ und F.________. 10.2 Aussagen Zeuge E.________ Der Polizist E.________ wurde als Zeuge nach Art. 177 StPO befragt. Für ihn galt demnach eine strenge Wahrheitspflicht. E.________ machte sowohl in seinem Be- richtsrapport vom 13. April 2015 (pag. 5 ff.) als auch anlässlich seiner zweimaligen Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 125 ff.; 133) durch- wegs stimmige und nachvollziehbare Aussagen. Er hat detailliert und glaubhaft ge- schildert, wie es zur tätlichen Auseinandersetzung der FC D.________(Ortschaft)- Fans mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans gekommen ist und wo er sich dabei befunden hat. So führte er im Berichtsrapport aus, dass er sich von seinem Rap- portstandort (hinterer Teil des L.________-Gebäudes) zum vorderen Teil des L.________-Gebäudes begeben habe, nachdem er ein lautes Singen einer Fan- Gruppierung gehört habe. Von dort habe er eine Fan-Gruppe wahrgenommen, welche von der Bahnhofstrasse her über den M.________(Platz) Richtung Bahnhof marschiert sei. Die Gruppe, welche dem FC D.________(Ortschaft) habe zugeord- net werden können, habe auf seiner Höhe im Bereich des L.________-Gebäudes die Bahnhofstrasse überquert und sei anschliessend auf der anderen Strassenseite weiter Richtung N.________-Buffet gegangen. Die Gruppierung habe aus ca. 18 Personen bestanden, welche sich zu diesem Zeitpunkt zum grössten Teil ver- mummt hätten (pag. 5). Nachdem die Gruppe das L.________-Gebäude passiert habe, seien sie auf einmal Richtung O.________-Kiosk davon gerannt. Er sei hin- terhergerannt. Als er beim L.________-Gebäude um die Ecke gekommen sei, habe er gerade mitverfolgen können, wie die «ganze» FC D.________(Ortschaft)- Gruppierung gewaltsam mit Fäusten und Fusstritten gegen ca. acht FC C.________(Ortschaft)-Anhänger vorgegangen sei (pag. 6). An der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung bestätigte der Polizist seine im Berichtsrapport gemachten Angaben (pag. 125 Z. 12). Er schilderte nochmals gleichbleibend den Ablauf und zeichnete diesen auf einem Google-Maps-Ausschnitt des Bahnhofplatzes C.________(Ortschaft) ein (pag. 125 Z. 12 ff., 24 ff.; 128). Die Aussagen von E.________ zum Ablauf wirken selbsterlebt. Sie sind logisch und konsistent. Seine Aussagen zur Gruppengrösse decken sich zudem mit den Angaben anderer im Einsatz gewesener Polizisten (vgl. pag. 8; 11; 18; 24; 27). E.________ will den Beschuldigten beim Vorbeigehen in der in die Auseinander- setzung verwickelten FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung wiedererkannt haben (pag. 125 Z. 16 ff., 32 f.; 126 Z. 28 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind seine insoweit gemachten Aussagen absolut glaubhaft. E.________ ist bereits seit längerer Zeit im Bereich der Fanarbeit mit den FC D.________(Ortschaft)-Fans tätig. Er wurde in den vergangenen Jahren immer wieder bei Einsätzen im Rahmen von FC D.________(Ortschaft)-Spielen einge- 7 setzt und avancierte hierdurch zu einem Szenenkenner (vgl. pag. 126 Z. 32 ff., 42 ff.). Der Polizist kannte den Beschuldigten zudem bereits aufgrund eines früheren Vorfalls aus dem Jahr 2011 (vgl. pag. 5 f.; pag. 0115 [Akten PEN 14 100/102]). E.________ konnte an der Hauptverhandlung Aussagen darüber machen, inwie- fern sich das Aussehen des Beschuldigte seit 2011 verändert hatte (kürzere Haare; vgl. pag. 126 Z. 1). Er gab zudem an, dass der Beschuldigte nicht vermummt ge- wesen sei, weshalb er ihn erkannt habe (pag. 125 Z. 17 f.). Diese Beschreibung des äusseren Erscheinungsbildes stimmt mit den Angaben des Beschuldigten übe- rein (vgl. pag. 124 Z. 15 ff.). Eine Verwechslung, wie sie vom Beschuldigten gel- tend gemacht wird (pag. 33 Z. 88 f.), erscheint daher äusserst unwahrscheinlich. E.________ war anlässlich seiner Befragungen darauf bedacht, differenziert Ant- wort zu geben. Er gab offen zu, wenn er sich bezüglich eines Punktes nicht ganz sicher war (vgl. etwa pag. 126 Z. 13 f., 45 f.; 127 Z. 5 ff.). Auch angesichts dessen erscheinen seine Ausführungen, dass er den Beschuldigen «zu 100 %» wiederer- kennen konnte (pag. 6) resp. dass er «keine Zweifel» daran habe, dass der Be- schuldigte in der Gruppe gewesen sei, welche als Gruppe «geschlossen» in Rich- tung der FC C.________(Ortschaft)-Fans gerannt sei und dort die Auseinanderset- zung gesucht habe (pag. 126 Z. 28 ff.), sehr glaubhaft. Ein Grund, weshalb der Po- lizist den Beschuldigten zu Unrecht falsch belasten sollte, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschuldigten selbst nicht dargetan. E.________ hat wiederholt mit Bestimmtheit ausgesagt, dass eine einzelne, ge- schlossene Gruppe von rund 18 FC D.________(Ortschaft)-Fans auf dem Bahn- hofplatz gewesen sei, in der sich auch der Beschuldigte befunden habe. Diese ha- be dann als Ganze die dortigen FC C.________(Ortschaft)-Fans attackiert (pag. 5 f.; 126 Z. 7 f., 10 f., 28 ff.). E.________ will nicht festgestellt haben, dass es zu ei- ner Abspaltung von FC D.________(Ortschaft)-Fans gekommen und nur der vorde- re Teil in Richtung der FC C.________(Ortschaft)-Fans losgerannt ist, wie es von den Auskunftspersonen F.________ (pag. 131 Z. 23 ff., 32 ff.; 132 Z. 4 ff.) und G.________ (pag. 129 Z. 24 f., 31; 130 Z. 2 ff.), nicht aber vom Beschuldigten selbst, geltend gemacht wird. Der Polizist gab an der ersten Befragung an der Hauptverhandlung an, er sei sicher, dass die «ganze» Gruppierung «geschlossen» auf die C.________(Ortschaft)-Fans losgerannt sei (pag. 125 Z. 29 f.; 126 Z. 7 f.). Auch nachdem er die Aussagen der Auskunftspersonen F.________ und G.________ gehört hatte, blieb der Polizist bei seinen Aussagen (pag. 133 Z. 10 f.). E.________ führte aus, es habe sich niemand abgespaltet und sei in Richtung N.________-Buffet hinüber marschiert. Dies wäre ihm aufgefallen, da er sich dort dazwischen aufgehalten habe (pag. 133 Z. 14 ff.). Die Ausführungen des Polizisten sind nachvollziehbar und erscheinen glaubhaft. Soweit der Verteidiger vorbringt, E.________ habe nicht sehen können, dass sich der Beschuldigte und seine Kollegen zufälligerweise hinter der FC D.________(Ortschaft)-Fangruppe befunden und sich dann von dieser entfernt hät- ten, überzeugt dieser Einwand nicht. Nach den Ausführungen des Verteidigers soll der Beschuldigte den aggressiven FC D.________(Ortschaft)-Fans lediglich gefolgt sein. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich nach rechts begeben, als die FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung nach links losgerannt ist, wäre er von dieser gerade nicht verdeckt gewesen, wie es von der Verteidigung geltend gemacht wird. 8 Es überzeugt auch nicht, wenn der Verteidiger vorbringt, dass der Polizist das Ent- fernen des Beschuldigten von den FC D.________(Ortschaft)-Fans nicht bemerkt haben soll. E.________ hatte von seinem Standort aus freie Sicht auf den Bahn- hofplatz (vgl. pag. 5; 128). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Polizisten aufgefallen wäre, wenn nur ein Teil der FC D.________(Ortschaft)-Fans auf die FC C.________(Ortschaft)-Fans losgerannt wäre. E.________ konnte anlässlich seiner Befragung nicht sagen, was der Beschuldigte in der Auseinandersetzung selbst gemacht hat (pag. 126 Z. 14 f.). Diese Unsicher- heit in seiner Aussage ist angesichts dessen, dass es sich beim Vorfall um ein dy- namisches, teils hektisch ablaufendes Ereignis von wenigen Minuten mit vielen Be- teiligten gehandelt hat, erklärbar und lässt seine Aussagen deswegen nicht als un- glaubhaft erscheinen. Es ist vielmehr als ein Realkennzeichen zu werten, dass E.________ eingestand, dass er nicht sagen könne, was jeder einzelne vor Ort in der Gruppe getan habe und bezüglich der Handlungen des Beschuldigten nicht aggravierte. Auch wenn der Polizist keine tätlichen Handlungen des Beschuldigten beschrieben hat, kann entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht gesagt wer- den, dass gestützt auf die Aussagen des Polizisten kein Hinweis darauf bestehe, dass der Beschuldigte an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat. E.________ hat in seinem Berichtsrapport ausdrücklich vermerkt, dass er in der angreifenden FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung den Beschuldigten habe identifizierten können, welcher sich anschliessend auch beim Angriff gegen die FC C.________(Ortschaft)-Anhänger beteiligt habe (pag. 6). Weiter hat E.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er keinen Zweifel habe, dass der Beschuldigte in der Gruppe gewesen sei, welche als Grup- pe geschlossen in Richtung der FC C.________(Ortschaft)-Fans gerannt sei und dort die Auseinandersetzung gesucht habe (pag. 126 Z. 28 ff.). Er sagte ferner aus, dass die betroffenen Personen in Richtung Perron 1 geflüchtet seien. Dort habe er den Beschuldigten wieder gesehen (pag. 126 Z. 19 ff.). An der zweiten Befragung an der Hauptverhandlung bemerkte der Polizist, diejenigen Personen, welche sie hätten trennen können, seien alle Richtung Perron 1 gerannt. Vorgängig habe es keine FC D.________(Ortschaft)-Fans auf dem Perron 1 gehabt (pag. 133 Z. 18 f.). Von einer blossen Vermutung des Polizisten, dass der Beschuldigte sich am Land- friedensbruch beteiligt habe, kann angesichts dessen nicht die Rede sein, wenn er mit Sicherheit ausschliessen kann, dass sich der Beschuldigte von den Angreifern distanziert hat. Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen des Zeugen E.________ als sehr glaubhaft. 10.3 Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen G.________ und F.________ Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen G.________ und F.________ wird vorab auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen (pag. 169 ff.; S. 19 ff. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, erschei- nen die Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen als nicht besonders glaubhaft. Dem kann sich die Kammer anschliessen: 9 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er an der ersten polizeili- chen Befragung vom 19. Juni 2015 den Namen der Person, mit welcher er sich et- was abseits des Vorfalls befunden haben will, nicht sagen wollte (pag. 32 Z. 68 f.). Erst anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, die beiden Personen, welche er an der Einvernahme durch die Polizei nicht habe nennen wollen, seien diejenigen, welche heute als Zeugen erscheinen würden (pag. 123 Z. 14 f.). Der Beschuldigte will die ganze Zeit, insbesondere auch während der tätlichen Auseinandersetzung, mit seinem Kollegen F.________ zusammen gewesen sein (pag. 123 Z. 43; 124 Z. 1 f.). Anders als F.________ und G.________ schilderte der Beschuldigte indes keine Aufteilung der FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung in eine vordere Grup- pe, welche auf die FC C.________(Ortschaft)-Fans zugerannt sein soll, und eine hintere Gruppe, welche nicht in die gewaltsame Konfrontation involviert gewesen sein soll. Insoweit widersprechen sich die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen in einem wesentlichen Punkt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre zu erwarten gewesen, dass auch der Beschuldigte selbst eine Abspaltung erwähnt hätte, wenn eine solche tatsächlich stattgefunden hätte. F.________ und G.________ konnten auch unter Beizug ei- nes Google-Maps-Kartenausschnitts des Bahnhofplatzes C.________(Ortschaft) nicht präzise darlegen, wo die Abspaltung der FC D.________(Ortschaft)-Fans ge- nau stattgefunden und welchen Weg der hintere Teil der FC D.________(Ortschaft)-Fans danach eingeschlagen haben soll (vgl. pag. 129 Z. 28 ff.; 131 Z. 27 ff.). Auch die Kammer erachtet deshalb die Ausführungen der Aus- kunftspersonen zu einer allfälligen Abspaltung der Fangruppe als nicht glaubhaft. Im Widerspruch zu den Aussagen der Auskunftspersonen stehen auch die Anga- ben des Beschuldigten anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme. Der Be- schuldigte gab dannzumal an, dass er gar nicht mit den Fans mitmarschiert sei (vgl. pag. 32 Z. 70 f.). Auch sagte er an der Einvernahme aus, dass er sich erst nach dem Vorfall vom Bahnhof her kommend zu der erwähnten Gruppe begeben habe (pag. 32 Z. 73 f.). Diese Ausführungen widersprechen auch dem vom Vertei- diger in der Berufungsbegründung neu geltend gemachten Sachverhalt. Demnach soll der Beschuldigte, als ihn der Zeuge E.________ erkannt habe, mit seinen Kol- legen «dicht» hinter der FC-D.________(Ortschaft)-Gruppierung gewesen sein, welche in der Folge die FC C.________(Ortschaft)-Fans angegriffen habe (vgl. pag. 226 f.; vgl. auch den neu eingereichten Google-Maps-Kartenausschnitt; pag. 232). Es erscheint nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte nicht mit der Fan-Gruppierung gemeinsam marschiert sein will, sich demnach von dieser distan- ziert haben will, und andererseits geltend gemacht wird, er sei so nah an der Grup- pierung gewesen, dass der Polizist fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er sei Teil der Gruppe. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass der Beschuldigte selber nicht ver- ständlich darlegen konnte, wo er sich während der tätlichen Auseinandersetzung der FC D.________(Ortschaft)-Fans mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans be- funden hat, wenn er nicht selber in diese involviert gewesen sein will und auch nicht Teil einer angeblich hinteren Fan-Gruppe gewesen sein will, welche sich ab- gespalten haben und zurückgeblieben sein soll. Der Beschuldigte hat lediglich aus- 10 geführt, die Gruppe habe sich zwischen Bahnhofgebäude und Restaurant gesam- melt, als «das Ganze» passiert sei. Er sei dann zum Perron 1 gelaufen und habe sich dort mit F.________ hingesessen (pag. 123 Z. 36 ff.). Auch ohne Google- Maps-Kartenausschnitt des Bahnhofplatzes C.________(Ortschaft) wäre zu erwar- ten gewesen, dass der Beschuldigte genauere Angaben gemacht hätte. Der Um- stand, dass der Beschuldigte nur karge und oberflächliche Aussagen zum Kernge- schehen machte, spricht gegen dessen Glaubhaftigkeit. Was den von der Verteidi- gung neu eingereichten Google-Maps-Kartenausschnitt (pag. 232) anbelangt, gilt es festzuhalten, dass es E.________ hätte auffallen müssen, wenn der Beschuldig- te nach rechts weggetreten wäre. Dies wurde vom Polizisten indes gerade nicht festgestellt resp. gar ausgeschlossen. Gleichermassen wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die von den Aus- kunftspersonen gemachten Aussagen zur Grösse der Fangruppierung als nicht glaubhaft. Auch hier fällt auf, dass die Auskunftspersonen in sich widersprüchliche Angaben gemacht haben und diese während der Befragung, teilweise auf Einwand des Verteidigers resp. des Beschuldigten, korrigieren mussten. G.________ gab zunächst an, es habe sich vor der Aufspaltung der Gruppe um ca. 40 Personen gehandelt (pag. 130 Z. 2). Er sei dann mit einer Gruppe von ca. 10 Personen hinü- bergelaufen (pag. 129 Z. 34), d.h. es wäre von einer angreifenden FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung von ca. 30 Personen auszugehen. Auf Nach- frage des Verteidigers korrigierte G.________ seine Aussage und machte geltend, es seien ca. 15 Personen gewesen, welche auf die FC C.________(Ortschaft)- Fans losgerannt seien (pag. 130 Z. 8 f.). Die Auskunftsperson F.________ gab auf Frage des Verteidigers an, dass es ca. 25-35 D.________(Ortschaft)-Fans gewe- sen seien, welche auf die C.________(Ortschaft)-Fans losgerannt seien (pag. 132 Z. 1 f.). Auch er korrigierte erst auf Bemerkung des Beschuldigten, dass lediglich ca. 15 D.________(Ortschaft)-Fans auf die C.________(Ortschaft)-Fans losgerannt seien. Es seien ca. 35 Fans gewesen, welche vom Fluss gekommen seien, ein Drittel bis die Hälfte habe sich dann losgemacht und sei Richtung der FC C.________(Ortschaft)-Fans gerannt (pag. 132 Z. 4 ff.). Diese Aussagen der Aus- kunftspersonen stehen mehreren in sich stimmigen Aussagen eingesetzter Polizis- ten gegenüber, welche übereinstimmend mit dem Zeugen E.________ in ihren Be- richtsrapporten vermerkten, dass die angreifende FC D.________(Ortschaft)- Gruppierung aus ca. 15-20 Personen bestanden habe (pag. 8; 11; 18; 24; 27). E.________, welcher die Gruppierung noch vor dem Losrennen gesehen hat, hat zudem klar ausgesagt, dass die Gruppe aus ca. 18 Personen bestanden hat und es die einzige Gruppierung von FC D.________(Ortschaft)-Fans gewesen sei, wel- che er auf dem Bahnhofplatz gesehen habe (pag. 133 Z. 11, 21 f.). Angesichts dessen erscheint der Versuch des Verteidigers, die unterschiedlichen Angaben be- treffend die Grösse der besagten Fangruppierung mit dem Umstand zu erklären, dass ziemlich viele FC D.________(Ortschaft)-Fans keine Fanartikel getragen hät- ten und deshalb von der Polizei nicht hätten erkannt werden können, als unbehel- flich. Schliesslich ist festzuhalten, dass G.________ zur Frage der Teilnahme des Be- schuldigten an der öffentlichen Zusammenrottung letztlich keine entscheidrelevan- ten Angaben machen konnte. G.________ gab an der Hauptverhandlung an, dass 11 er, als gewisse D.________(Ortschaft)-Fans quer über den Platz auf die C.________(Ortschaft)-Fans zugerannt seien und eine kleine Gruppe dann in den Bahnhof hinein gegangen sei, d.h. zum Zeitpunkt der angeblichen Trennung der Gruppe, nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei (pag. 129 Z. 31 ff.). Er wisse nicht, wo sie in den Bahnhof hineingegangen seien (pag. 129 Z. 33). Er habe den Beschuldigten dann wieder beim Perron 1 gesehen (pag. 129 Z. 40). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen F.________ und G.________ wesentlich weniger glaubhaft erscheinen als diejenigen des Zeugen E.________. 10.4 Fazit Beweiswürdigung / Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen des Zeugen E.________ als sehr glaubhaft. Der Zeuge hat detaillierte Schilderungen zum Ablauf gemacht und nachvollziehbar begründet, weshalb er den Beschuldigten wiedererkannt hat. Eine Verwechslung kann ausgeschlossen werden. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auf die präzisen und sachlichen Aussagen des Zeugen E.________ kann demnach abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen G.________ und F.________ vermögen demgegenüber die glaubhaften Aussagen des Zeugen nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten und der Aus- kunftspersonen sind, wie vorstehend dargetan wurde, teilweise unstimmig und we- nig präzis. Dafür, dass es gemäss Darstellung des Beschuldigten und der Aus- kunftspersonen eine viel grössere FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung gewe- sen sein soll, von der sie sich vor der Auseinandersetzung nach rechts zum Bahn- hofgebäude hin abgesetzt hätten, spricht nichts. E.________ hat mehrfach geschil- dert, dass es nur eine einzelne Gruppe von rund 18 FC D.________(Ortschaft)- Fans auf dem Bahnhofplatz gegeben habe, in der sich auch der Beschuldigte be- funden habe. Eine Abspaltung der Gruppe habe es nicht gegeben. Angesichts der glaubhaften Schilderungen von E.________ muss davon ausgegangen werden, dass sich auch der Beschuldigte am Angriff der FC D.________(Ortschaft)- Anhänger gegen die FC C.________(Ortschaft)-Fans beteiligt hat. Der Sachverhalt wird daher, wie im Strafbefehl umschrieben (pag. 62), als erwiesen erachtet, mit der Präzisierung, dass der Beschuldigte selbst nicht vermummt gewesen ist. Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte am _______(Da- tum) 2015, ca. 16.00 Uhr, vor Spielbeginn des Fussballspiels FC C.________(Ortschaft) – FC D.________(Ortschaft) gemeinsam mit weiteren ca. 18 Personen beim Bahnhof C.________(Ortschaft) (Bahnhofplatz) versammelt hat, um mit vereinten Kräften die Konfrontation mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans zu suchen. Dabei erschien die Gruppe als kompakte und optisch einschüchternde Einheit, insbesondere da mehrere Mitglieder der Gruppe mit Kapuzen und Schals vermummt auftraten. Der Beschuldigte selbst war nicht vermummt. Nachdem der Beschuldigte gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der FC D.________(Ortschaft)- Gruppierung beim Bahnhof C.________(Ortschaft) einen Angriff gegen ca. 8 war- tende FC C.________(Ortschaft)-Fans startete, wobei diverse Mitglieder mit Fäus- 12 ten und Fusstritten gegen diese Personen vorgingen, konnte die Gruppe durch die Sicherheitsdienste gestoppt werden. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) sowie die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts Folgendes ausgeführt (pag. 173 ff.; S. 23 der Urteilsbegründung): «1. Tatbestand: Landfriedensbruch Art. 260 StGB 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie selber weder Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. 2. Objektiver und subjektiver Tatbestand 2.1 Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand von Art. 260 StGB setzt sich aus den folgenden Tatbestandsmerkmalen zu- sammen: 2.1.1 Öffentliche Zusammenrottung Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Zusammenrottung dann als öffentlich zu verste- hen, wenn sich ihr eine unbestimmte Anzahl beliebiger Personen anschliessen kann (BGE 108 IV 34 E. 1.a). Die Zusammenrottung muss daher von unbeteiligten Personen wahrgenommen werden kön- nen und der Kreis potentieller Teilnehmer muss offen sein (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 10). Als Zusammenrottung ist eine Ansammlung von je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen zu bezeichnen (BGE 70 IV 220), die nach aussen als vereinte Macht er- scheint und von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 108 IV 34 E. 1.a). Gegenüber der durch die Versammlungsfreiheit geschützten Versamm- lung muss die Zusammenrottung qualifizierende Elemente aufweisen. Als charakteristisches Element wird überwiegend die friedensbedrohende Grundstimmung benannt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Auflage, Bern 2008, § 38, N 22). Insgesamt wird die Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB durch eine frie- densstörende Grundstimmung charakterisiert, die äusserlich erkennbar sein muss. Die friedens- störende Grundstimmung kann sich etwa aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme, den an der Veran- staltung in mündlicher oder schriftlicher Form getätigten Aussagen, oder auch aus dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer (z.B. Bewaffnung, Mitführen möglicher Hilfsmittel zur Begehung friedens- störender Handlungen) ergeben. Sie impliziert jedoch nicht automatisch Gewalttätigkeiten (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 14). Wie bereits dargelegt, geht das Gericht in casu von einer ca. 18 Personen umfassenden Gruppierung aus, welche dem Fan-Lager des FC D.________(Ortschaft) zugerechnet werden konnte. Diese waren grösstenteils vermummt (pag. 5, 12, 14). Laut Berichtsrapport vom 13. April 2015, verfasst durch den Zeugen E.________, trat die angreifende FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung klar geschlossen und aggressiv als zusammengerotteter Haufen auf (pag. 6). Die Gewaltbereitschaft sei klar erkennbar gewesen (pag. 6). Die Zusammenrottung selber geschah auf dem Bahnhofplatz C.________(Ortschaft). Gestützt auf die Örtlichkeit und die Augenzeugenberichte der im Einsatz ge- standenen Polizist/Innen, insbesondere hinsichtlich der klar erkennbaren Gewaltbereitschaft, kann 13 vorliegend ohne weiteres von einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. 2.1.2 Teilnehmen Da bei der Zusammenrottung rein auf das äusserliche Erscheinungsbild abgestellt wird, muss der Be- griff der Teilnahme an der Zusammenrottung eine beträchtliche Abgrenzungsleistung erbringen. Eine zu extensive Auslegung der Teilnahme lässt den Tatbestand ausufern. Der Begriff der Teilnahme lässt sich nur unter Berücksichtigung des subjektiven Tatbestand (siehe unten) fassen (BSK StGB- FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 17). Art. 260 StGB erfasst alle Personen, die an einer Zusammenrot- tung teilnehmen. Eine Typisierung findet nicht statt (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 18 m.w.H.). Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich (BGE 108 IV 36 E. 3). Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob er sich der bereits in einer für den öffentlichen Frieden bedrohlichen Stimmung befindenden Menge anschliesst oder in dieser nach Eintritt einer solchen Stimmung ver- bleibt. Auch setzt Art. 260 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass der Täter seine Teilnahme durch irgendeine Kampfhandlung manifestiert. Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 108 IV 36 E. 3.a). Auch dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall erfüllt. Wie dargelegt, geht das Gericht gestützt auf die Aussagen des Zeugen E.________ davon aus, dass sich der Beschuldigte in der FC D.________(Ortschaft)-Fangruppierung befand, welche auf dem C.________(Ortschaft) Bahnhofplatz die gewaltsame Auseinandersetzung mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans gesucht hat. Dass er selber Gewalttätigkeiten begangen haben soll, wird weder durch den Zeugen E.________ vorge- bracht, noch verlangt dies der objektive Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB. Das Teilnehmen inner- halb derjenigen Gruppe, welche als öffentliche Zusammenrottung Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen verübt, genügt. Diesbezüglich wurde der Beschuldigte durch den Zeugen E.________ eindeutig identifiziert, nicht zuletzt, weil der Beschuldigte gemäss übereinstimmender Aussagen des Zeugen E.________, des Beschuldigten selber und der Auskunftspersonen F.________ und G.________ nicht vermummt war und dem Zeugen E.________ aufgrund von in der Vergangenheit liegender Vorfälle bereits bekannt war. 2.1.3 Begehen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen Die Begehung von Gewalttätigkeiten gilt als objektive Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass sie vom Vorsatz nicht eingeschlossen werden muss (siehe unten; BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 23). Gewalttätigkeit ist eine aggressive, aktive Einwirkung auf Personen oder Sachen (BSK StGB- FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 23, Hervorhebungen weggelassen). Es kommt nicht darauf an, ob ein Schaden angerichtet oder eine Person verletzt wird (BGE 103 IV 245). Andere Lehrmeinungen möch- ten demgegenüber den Anwendungsbereich der Bestimmung im Hinblick auf den Schutz des öffentli- chen Friedens auf Ausschreitungen beschränken, d.h. unerhebliche physische Einwirkungen aussch- liessen, soweit sie den öffentlichen Frieden nicht unmittelbar bedrohen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Auflage, Bern 2008, § 38 N 23). Gewalttätig sind Eingriffe in die körperliche Integrität von Menschen, es kommt nicht darauf an, ob die Eingriffe eine Schädigung des Körpers zu Folge haben (BSK StGB-FIOLKA, 3. Aufla- ge, Art. 260 N 26). Demzufolge können auch Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB erfasst sein, sofern dem Opfer zumindest vorübergehend physische Schmerzen zugefügt werden (DONATSCH / WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Auflage, Zürich 2011, 194). 14 Den Akten ist zu entnehmen, dass die hier zu interessierende FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung gewaltsam mit Fäusten und Fusstritten gegen ca. 8 wartende Fans des FC C.________(Ortschaft) vorgegangen ist (pag. 6, 14). In der Folge ging die Polizei dazwischen und setzte Pfefferspray und Blocktechniken / GES ein, um die Schlägerei aufzulösen (pag. 6). Durch das rasche Reagieren der Polizei vor Ort habe Schlimmeres verhindert werden können und die Angreifer seien zum Rückzug gezwungen worden (pag. 6). Weder vor Ort noch im Nachgang zur Auseinandersetzung konnten Per- sonen beider Lager festgestellt werden, welche einfache oder schwere Körperverletzungen aufwiesen (pag. 6). Drei mutmasslich in die Auseinandersetzung involvierte Fans des FC C.________(Ortschaft) wiesen anlässlich einer Festhaltung durch die Polizei leichte Verletzungen (Nasenbluten, Schürfwun- de an der Stirn) auf (pag. 11). Diese verweigerten jedoch der Polizei gegenüber jegliche Angaben hierzu (pag. 11, 41, 44, 47). Gleich verhielt es sich mit einem anderen Fan des FC D.________(Ortschaft), welcher ebenfalls keine Angaben zu den Geschehnissen machen wollte (pag. 14, 37) bzw. abstritt, darin verwickelt zu sein (pag. 37 Z. 67-69). Mit Strafbefehl vom 25. November 2015 wurde dieser rechtskräftig wegen Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB verurteilt (pag. 65 f.). Im vorliegenden Fall kann gestützt auf die Berichte der im Einsatz gestandenen Polizisten davon aus- gegangen werden, dass im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen den Fans des FC D.________(Ortschaft) und des FC C.________(Ortschaft) mindestens Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB begangen wurden, weshalb der objektive Tatbestand hinsichtlich des Begehens von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen erfüllt ist. 2.1.4 Mit vereinten Kräften Die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten sind nur dann mit vereinten Kräften begangen, wenn sie als Tat der Menge erscheinen, d.h. wenn sie von der die Zusammenrottung tra- genden die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sind (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 23, Hervorhebungen weggelassen; BGE 108 IV 35 E. 2; BGE 103 IV 245). Die Konturlosigkeit des Kriteriums „Tat der Menge“ führt dazu, dass es im Ergebnis genügt, dass aus ei- ner Menschenansammlung heraus Gewalttaten begangen werden (krit. angemerkt von STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Auflage, Bern 2008, § 38 N 23). Jedenfalls ist zu fordern, dass eine grössere Menge von Teilneh- mern gewalttätig wird (DONATSCH / WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufla- ge, Zürich 2011, 194). Dabei ist zu beachten, dass nicht aus der Art der Gewalttätigkeiten auf Art und Umfang der friedensstörenden Neigung der Menge geschlossen werden darf: Eine Zusammenrottung kann wohl vom Willen zur Friedensstörung beherrscht sein, dieser Wille kann aber auf bestimmte frie- densstörende Handlungen beschränkt sein, die nicht notwendigerweise Gewalttätigkeiten einschlies- sen müssen (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 23, Hervorhebungen weggelassen). Den diesem Fall zugrunde gelegten Akten kann entnommen werden, dass die ungefähr 18 Personen umfassende FC D.________(Ortschaft)-Fangruppe mit vereinten Kräften die Konfrontation mit den Fans des FC C.________(Ortschaft) gesucht habe (pag. 2). Dabei sei die gesamte FC D.________(Ortschaft)-Fangruppe gewaltsam mit Fäusten und Fusstritten gegen die FC C.________(Ortschaft)-Fans losgegangen (pag. 6). Die D.________(Ortschaft)-Gruppe sei ganz klar geschlossen und aggressiv als zusammengerotteter Haufen aufgetreten. Der Angriff gegen die war- tenden FC C.________(Ortschaft)-Anhänger sei gemeinsam und gezielt als Einheit erfolgt (pag. 6). Gestützt auf diese Ausführungen erscheint vorliegend klar, dass die Gewalttätigkeiten, welche von der Gruppierung der FC D.________(Ortschaft)-Fans ausgegangen sind, mit vereinten Kräften begangen wurden. 15 2.2 Subjektiver Tatbestand Der Vorsatz muss sich nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung lediglich auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung beziehen (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 34, Her- vorhebungen weggelassen). Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter um den Charakter der Ansamm- lung als einer Zusammenrottung im obgenannten Sinne weiss und sich ihr dennoch anschliesst bzw. in ihr verbleibt. Dagegen muss er nicht auch die Gewalttätigkeiten in seinen Vorsatz einbeziehen (BGE 108 IV 36 E. 3.a). Vorliegend scheint klar, dass die Teilnahme an der öffentlichen Zusammenrottung vom Vorsatz des Beschuldigten gedeckt war. Er selber bestreitet zwar, an den gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein (pag. 32 Z. 64-75; 33 Z. 78-95, 116 -118; 124 Z. 22-26). Wie oben ausge- führt, geht das Gericht aufgrund der detaillierten und präzisen Schilderungen des Zeugen E.________ (pag. 5 f.; 125 Z. 12-18) vorliegend davon aus, dass der Beschuldigte in der FC D.________(Ortschaft)-Gruppe, welche die gewaltsame Konfrontation mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans gesucht hat, mitmarschiert ist. Bei der Gruppe habe es sich um Expo- nenten der Fangruppierung „P.________“ (P.________ D.________(Ortschaft)) gehandelt (pag. 6; 125 Z. 35; 133 Z. 32-33). Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben Mitglied dieser Fangruppie- rung (pag. 33 Z. 121-127). Gestützt auf die gesamten Umstände erscheint es kaum plausibel, dass der Beschuldigte – entgegen seinen eigenen Aussagen – zwar innerhalb der besagten Fangruppie- rung mitmarschiert ist, hinsichtlich dieser Teilnahme aber keinen Vorsatz gehabt hat. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass sich der Zeuge E.________ anlässlich der Einvernahme während der Hauptver- handlung überrascht gezeigt hat, dass die Gruppierung der D.________(Ortschaft)-Fans direkt nach dem Bushäuschen in Richtung C.________(Ortschaft)-Fans los gerannt sei. Er könne aber nicht ab- schliessend sagen, ob es vorgängig zwischen den beiden Fan-Gruppen entsprechende Absprachen gegeben habe (pag. 127 unten). Für das Gericht steht gestützt auf die gesamten Umstände fest, dass der Beschuldigte den nach Art. 260 Abs. 1 StGB verlangten Vorsatz hinsichtlich der Teilnahme an der öffentlichen Zusammenrottung aufwies und damit den subjektiven Tatbestand des Landfriedens- bruchs erfüllt. Weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe sind vorliegend ersichtlich. Gestützt auf die Unterlagen ist es zwar vorliegend zu Aufforderungen seitens der Polizei an die in die gewaltsame Auseinandersetzung Involvierten gekommen, den Platz zu verlassen (pag. 16). Hinweise, worauf hin sich der Beschuldigte entfernt hätte, liegen dem Gericht nicht vor. Insofern kann auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 260 Abs. 2 StGB verzichtet werden.» Die Kammer kann sich diesen umfassenden und korrekten vorinstanzlichen Erwä- gungen vollumfänglich anschliessen. Es ist beweismässig erstellt, dass eine Grup- pe von ca. 18 FC D.________(Ortschaft)-Fans am Bahnhofplatz C.________(Ortschaft) einen Angriff gegen ca. 8 wartende FC C.________(Ortschaft)-Fans gestartet hat. Die Mitglieder der FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung sind dabei gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen E.________ geschlossen aufgetreten und waren bereits vor der Kon- frontation grösstenteils mit Kapuzen und Schals vermummt. Die Gruppierung war angesichts der vorliegenden Umstände offensichtlich von einer erkennbaren frie- densbedrohenden, aggressiven Grundstimmung getragen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass von einer öffentlichen Zu- sammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB auszugehen ist (vgl. auch die Ausführungen des Verteidigers, wonach unbestritten sei, dass sich am 16 ________(Datum) 2015 auf dem Bahnhofplatz C.________(Ortschaft) eine öffentli- che Zusammenrottung von FC D.________(Ortschaft)-Fans gegen FC C.________(Ortschaft)-Fans ereignet habe; pag. 225). Weiter hat das Beweisver- fahren ergeben, dass sich der Beschuldigte in der FC D.________(Ortschaft)- Fangruppierung befunden hat, welche die gewaltsame Auseinandersetzung mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans gesucht hat. Gemäss den tatsächlichen Fest- stellungen befand sich der Beschuldigte von Anbeginn weg unter der gewaltberei- ten Gruppierung und er hat sich während keiner Zeit von dieser Gruppe distanziert. Der Beschuldigte hat damit an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, wird nicht verlangt, dass der Beschul- digte selbst Gewalttätigkeiten begangen hat. Dies wird denn auch vom Zeugen E.________ nicht geltend gemacht. Die FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung ist geschlossen und mit vereinten Kräften gegen die FC C.________(Ortschaft)-Fans vorgegangen. Sie haben diese mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert (vgl. da- zu auch die Berichtsrapporte der Polizisten; pag. 6; 14; 18; 22; 29). Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach mindestens Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB begangen wurden. Aus dem Berichtsrapport des Polizisten U.________ vom 24. April 2015 geht hervor, dass er drei rennende FC C.________(Ortschaft)-Fans angehalten hat und dass diese leichte Verletzungen aufgewiesen hätten (Nasenbluten; Schürfwunde an der Stirn; pag. 11). Die FC D.________(Ortschaft)-Fans haben mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen begangen. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist somit in objekti- ver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass von Beginn an er- kennbar war, dass eine aufgeladene und gewaltbereite Grundstimmung herrschte. Die FC D.________(Ortschaft)-Fans suchten offensichtlich die Konfrontation, an- sonsten sie sich nicht hätten vermummen müssen. Eine gewalttätige Auseinander- setzung mit Fans des FC C.________(Ortschaft) schien einzig eine Frage der Zeit. Diese wahrnehmbaren Umstände, welche die FC D.________(Ortschaft)-Fans als öffentliche Zusammenrottung erscheinen liess, waren auch für den Beschuldigten, welcher Teil der Gruppierung war, von Anfang an erkennbar. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht erkannt haben soll, dass die Gruppierung die Konfrontation gesucht hat, wie es vom Verteidiger geltend gemacht wird. Trotz seines Wissens um den friedensbedrohenden Charakter der grösstenteils ver- mummten Gruppierung verblieb der Beschuldigte willentlich in der Gruppe. Damit brachte er zugleich seinen Willen zum Ausdruck, der Zusammenrottung anzu- gehören. Der Vorsatz des Beschuldigten ist folglich gegeben. Nichts am Ergebnis zu ändern vermag der Einwand des Verteidigers, dass das im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen des Zündens von Pyros verhängte Stadionverbot für den Beschuldigten sehr einschneidend gewesen sei und er es deshalb nicht wagen würde, sich noch etwas zu schulden kommen zu lassen. Das Gegenteil ist genauso denkbar. Der Beschuldigte gehört eingestandenermassen zum «harten Kern» der FC D.________(Ortschaft)-Anhänger. Er gab anlässlich der polizeilichen Befragung an, dass er Mitglied der «P.________ D.________(Ortschaft)» sei (pag. 33 Z. 122), welche den Angriff gegen die FC C.________(Ortschaft)-Fans startete. Seine Beteiligung an der gewalttätigen Aus- 17 einandersetzung mit der gegnerischen Fangruppe erscheint angesichts dessen al- les andere als wesensfremd. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Landfriedens- bruchs nach Art. 260 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Ebenfalls fällt vorliegend die Anwen- dung von Art. 260 Abs. 2 StGB (Strafausschlussgrund) ausser Betracht, wie es von der Vorinstanz zu Recht dargetan wurde. Der Beschuldigte ist demnach des Land- friedensbruchs, begangen am ________(Datum) 2015 in C.________(Ortschaft), Bahnhofplatz, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 11. Allgemeines / Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 178 f.; S. 28 der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassen- de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfak- toren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festge- legten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspek- ten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimm- ten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täter- komponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil we- sentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat sich des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Landfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; abrufbar im In- ternet unter http://www.justice.be.ch > Strafverfahren > Formulare/Merkblätter) se- hen bei Landfriedensbruch (Referenzsachverhalt: Der Täter nimmt an einer De- monstration teil, an welcher randaliert wird. Er schürt das Gefährdungspotenzial durch eigenes, aggressives Verhalten. Es entstehen Sachschäden) eine Referenz- strafe von 60 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 51). Strenger zu beurteilen sind Fälle, in denen Gegenstände gegen Einsatzkräfte geworfen werden. Mindernd wirkt sich dagegen die rein passive Teilnahme aus. 18 12. Tatkomponenten 12.1 Objektive Tatschwere 12.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs Geschütztes Rechtsgut von Art. 260 Abs. 1 StGB ist der öffentliche Friede (vgl. statt vieler BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179). Art. 260 StGB erfasst durch öffentli- che Zusammenrottung einer friedensstörenden Menge verübte kollektive Gewalt- tätigkeiten. Rechtsgut ist sowohl die bestehende Friedensordnung als auch das Vertrauen in ihren Bestand, sodass es nicht zu einer effektiven Störung der öffentli- chen Ordnung zu kommen braucht (vgl. GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 260 StGB m.w.H.; HANS VEST, in: MARTIN SCHUBARTH [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden [Art. 258-263 StGB], 2007, N. 2 zu Art. 260 StGB). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall an einem Samstagnachmittag auf dem C.________(Ortschaft) Bahnhofplatz ereig- net hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass sich zum Zeitpunkt des Tatgeschehens eine relativ grosse Anzahl unbeteiligter Personen in unmittelbarer Nähe zum Vorfall aufgehalten hat. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine Massenschlägerei zwischen verschiedenen Fangruppierungen von Fussballclubs (ca. 18 FC D.________(Ortschaft)-Fans so- wie ca. 8 FC C.________(Ortschaft)-Fans) geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Bürger entsprechend zu beeinträchtigten. Die gewaltsame Auseinandersetzung konnte gemäss den Angaben der involvierten Polizisten nur durch die Anwendung von Pfefferspray und Blocktechniken sowie durch den Einsatz mehrerer Polizisten beendet werden (pag. 6; 14; 16; 18; 20). Dies deutet darauf hin, dass es sich bei der Schlägerei nicht um eine kleinere, eher harmlose Auseinandersetzung gehan- delt hat. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Vorfall nur wenige Minuten gedauert hat (pag. 14; 22) und die Auseinandersetzung insoweit relativ harmlos verlief, als es – soweit bekannt – zu keinen Sachschäden und lediglich leichten Verletzungen der FC C.________(Ortschaft)-Fans (Nasenbluten, Schürf- wunden) gekommen ist (pag. 11). Auch liegen keine Hinweise vor, dass Waffen oder gefährliche Gegenstände eingesetzt worden wären. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt nach Ansicht der Kammer – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – eher gering. 12.1.2 Art und Weise der Tatbegehung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminel- le Energie) Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung ist zu bemerken, dass beweismäs- sig lediglich erstellt ist, dass der Beschuldigte an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat. Die gewalttätigen Handlungen der FC D.________(Ortschaft)- Fans (Faustschläge und Fusstritte) konnten den einzelnen Personen nicht zuge- ordnet werden. Bei der angreifenden FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung, wel- cher sich der Beschuldigte angeschlossen hatte, handelte es sich um den «harten 19 Kern» der FC D.________(Ortschaft)-Ultras (vgl. pag. 18; 133 Z. 32 f.; sog. «P.________ D.________(Ortschaft)»). Die Teilnahme an einer solchen, gewaltbe- reiten Gruppierung muss als verwerflich bezeichnet werden. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte selbst anders als der Grossteil der Gruppe indes nicht ver- mummt gewesen ist und ihm auch nicht nachgewiesen werden kann, dass er Fuss- tritte oder Faustschläge ausgeteilt oder andere Personen zu Gewalttätigkeiten animiert hat, geht die Kammer gleichermassen wie die Vorinstanz von einem passiven Ver- halten des Beschuldigten während der tätlichen Auseinandersetzung aus. Im Ergebnis sind die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. die Ver- werflichkeit des Handelns neutral zu werten. 12.2 Subjektive Tatschwere 12.2.1 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die genauen Beweggründe zur Tat sind mangels entsprechender Angaben unklar. Positive Beweggründe sind je- denfalls nicht ersichtlich. 12.2.2 Vermeidbarkeit Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich von der aggres- siven FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung zu entfernen. Er war frei in seiner Entscheidung, ob er in der angreifenden Gruppe verbleibt oder nicht. Eine Ver- schuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 12.3 Fazit Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschul- den wirkt sich neutral aus. Unter Berücksichtigung des Gesamttatverschuldens erachtet die Kammer ein Strafmass im Bereich von rund 35 Strafeinheiten als angemessen. 13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 182; S. 32 der Urteilsbegründung): «Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vorbestraft ist (rechtskräftig seit 24. September 2013; pag. 51). Auch dieser Vorfall geht auf den Besuch eines Fussballspiels zurück. Nach eigenen Aussa- gen habe der Beschuldigte nun bereits zum dritten Mal mit der Polizei in C.________(Ortschaft) zu tun, zwei Mal sei es um das Zünden von Pyros gegangen, wovon er einmal verurteilt worden sei (pag. 31). Der Beschuldigte wurde nach eigenen Aussagen in der Folge auch mit einem Stadionver- bot Schweizweit und einem Rayonverbot in C.________(Ortschaft), Q.________(Ortschaft) und R.________(Ortschaft) belegt (pag. 32 Z. 55-57). Insofern muss leider auf eine gewisse Uneinsichtig- 20 keit des Beschuldigten geschlossen werden. Offenbar hat er Mühe, Fussballspiele seines Clubs im vom Gesetz vorgegebenen Rahmen zu besuchen.» Diesen vorinstanzlichen Feststellungen ist beizupflichten. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 24. September 2013 wegen Vergehens gegen die Sprengstoff- gesetzgebung (Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe) schuldig erklärt, begangen am 5. November 2011 in C.________(Ortschaft), indem er im Stadion während des Meisterschaftsspiels FC C.________(Ortschaft) – FC D.________(Ortschaft) eine bengalische Handlichtfackel in dichter Menschenmen- ge abgefeuert hat. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu 10.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse verurteilt (pag. 0155 [Akten PEN 14 100/102]). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte trotz einschlägiger Vorstrafe nicht davon abhalten liess, erneut zu delinquieren, wirkt sich straferhöhend aus. Von der Kammer wird aber berücksichtigt, dass die Tat im Jahr 2011 begangen wurde und demnach bereits einige Zeit zurückliegt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gelernter Bodenleger ist (pag. 31). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung sagte er aus, dass er seit 15. Februar 2016 eine neue Arbeitsstelle im Bereich Fabrikation von Ski angefangen habe (pag. 124 Z. 40 f.). Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. Die Vorstrafe wirkt sich allerdings leicht straferhöhend aus. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs des Landfriedensbruchs weder ein- sichtig noch zeigte er Reue. Als beschuldigte Person ist er zwar nicht gehalten, sich selber zu belasten, weshalb ein fehlendes Geständnis nicht negativ angerech- net werden darf. Sein Verhalten kann sich diesbezüglich aber auch nicht positiv auswirken. Die fehlende Reue und Einsicht ist daher neutral zu bewerten. 13.3 Strafempfindlichkeit Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. Die Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten ist daher als durchschnittlich zu bezeichnen, so dass diese neutral zu werten ist. 13.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe insgesamt leicht straferhöhend aus. Das vorangehend von der Kammer auf 35 Strafeinheiten festgesetzte Strafmass ist daher auf 40 zu erhöhen. Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen keine vor. 14. Strafmass, Strafart und unbedingter Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Landfrie- densbruch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (vgl. E. IV/11 hiervor) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ei- ne Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Es bestehen keine Gründe, die 21 vorinstanzliche Strafe zu senken. Gegen eine allfällige Straferhöhung spricht von vornherein das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Die Vorinstanz erachtete für den Schuldspruch wegen Landfriedensbruch eine Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion (pag. 183; S. 33 der Ur- teilsbegründung). Dies wird von der Kammer bestätigt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt heute CHF 4‘200.00 (pag. 218). Abzüglich eines Pauschalabzugs von 25 % für Krankenkasse und Steuern ergibt dies einen Tagessatz von rund CHF 105.00. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (vgl. E. I/5 hiervor) hat die Tagessatzhöhe auf CHF 90.00 zu verbleiben (vgl. pag. 136). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Richter aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzu- beziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 46 zu Art. 42 StGB). Bei der Prognosestellung ist zudem die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen, z.B. der Widerruf einer früheren bedingt aufgeschobenen Strafe (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 42 StGB m.w.H.). Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten gemäss Art. 46 StGB (Nichtbe- währung) ist miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 5.3; 6B_1048/2010 vom 6.Juni 2011 E. 4.2.2 und 5.2). Wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. IV/13.1 hiervor), ist der Beschuldigte bereits wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, begangen im Jahr 2011, vorbestraft. Auch der Vorfall im Jahr 2011 stand im Zusammenhang mit dem Besuch eines Fussballspiels bzw. der Mitgliedschaft des Beschuldigten in der Fangruppierung «P.________ D.________(Ortschaft)», welche als «harter Kern» der FC D.________(Ortschaft)- Ultras bekannt ist (vgl. pag. 18; 133 Z. 32 f.). Gemäss eigenen Angaben hatte der 22 Beschuldigte nunmehr schon zum dritten Mal mit der Polizei in C.________(Ortschaft) zu tun gehabt. Bei zwei Vorfällen sei es um das Zünden von Pyros gegangen, wobei er einmal verurteilt worden sei (pag. 31). Ebenfalls nach eigenen Angaben wurden gegen den Beschuldigten in der Folge schweizweit Stadionverbot und Rayonverbote in C.________(Ortschaft), Q.________(Ortschaft) und R.________(Ortschaft) verhängt. Diese hatten bis Ende 2014 Bestand (pag. 32 Z. 56 f.; vgl. auch pag. 0132 f. [Akten PEN 14 100/102]). Der Beschuldigte hat nur wenige Monate nach Aufhebung des Stadionverbots und der Rayonverbote während der Probezeit erneut im Vorfeld eines Fussballspiels einschlägig delin- quiert. Angesichts der vorliegend gegebenen Umstände und da der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens keiner Schuld zeigte, muss von einer ungünsti- gen Prognose ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat offensichtlich aus seiner bisherigen Delinquenz sowie der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse nichts gelernt. Es sind denn auch keine besonderen fami- liären oder beruflichen Lebensumstände ersichtlich, welche für eine günstige Pro- gnose sprechen würden. Die Vorinstanz hat die neue Strafe unbedingt ausgesprochen und in Anwendung der sog. Mischrechnung darauf verzichtet, die Vorstrafe zu widerrufen. Denkbar wäre auch gewesen, die Vorstrafe zu widerrufen und die neue Strafe bedingt aus- zusprechen. Ein Vollzug sowohl der neuen Strafe als auch der Vorstrafe erscheint vorliegend indes als unverhältnismässig. Es ist davon auszugehen ist, dass der Vollzug der einen Strafe eine genügende Warnwirkung zeitigen wird. Die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise ist somit nicht zu beanstanden. Da ein Wi- derruf der Vorstrafe angesichts des Verschlechterungsverbots von vornherein aus- ser Frage steht, wird dafür auch von der Kammer die neue Strafe aufgrund der un- günstigen Legalprognose unbedingt ausgesprochen. V. Widerruf Betreffend das Widerrufsverfahren (Art. 46 StGB) wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 185 f.; S. 35 f. der Urteilsbegründung). Der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 24. September 2013 für eine Strafe von 48 Tagessätzen zu CHF 10.00 ge- währten bedingten Vollzugs (pag. 0155 [Akten PEN 14 100/102]) steht schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Frage. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten war miteinzubeziehen, dass die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wurde. Angesichts dessen rechtfertigte es sich in Anwendung der sog. bernischen Mischrechnungspraxis, auf den Widerruf der Vor- strafe zu verzichten. Gleichermassen wie die Vorinstanz erachtet aber auch die Kammer aufgrund der vorliegenden Verhältnisse eine Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr als angemessene und notwendige Ersatzmassnahme. Mit der Verlänge- rung der Probezeit um ein Jahr wird dem Beschuldigten noch einmal eine Be- währungschance gegeben. 23 VI. Kosten und Entschädigung 15. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfah- rens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen (pag. 140; Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteils). Dem Beschuldigten sind die erst- instanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, insgesamt ausmachend CHF 1‘732.00. Weiter hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfah- ren von CHF 300.00 zu bezahlen. 16. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Partei nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsver- fahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Dekrets betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]), werden somit dem oberinstanzlich unterliegenden Beschuldigten auferlegt. Weiter hat der Beschuldigte auch die Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsver- fahren von CHF 150.00 zu bezahlen. VII. Verfügungen Das Urteil ist gemäss Art. 1 Ziff. 9 i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3) dem Bundesamt für Polizei und dem Nach- richtendienst des Bundes in vollständiger Ausfertigung mitzuteilen. Weiter ist das Urteil gemäss Ziff. 6.4 und 8 der Richtlinien der Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern und der Kantonspolizei Bern zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooliganismus- Richtlinien; abrufbar im Internet unter https://www.justice.be.ch > Die Justiz > Staatsanwaltschaft > Downloads & Publikationen > Weisungen und Richtlinien) der Kantonspolizei Bern sowie dem kantonalen Staatsanwalt für die Bekämpfung des Hooliganismus bei Sportveranstaltungen mitzuteilen (nur Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft). Das Urteil wird ferner der T.________(Organisatorin und Leiterin von Profi-Fussballbetrieben) sowie der S.________(Stadionbetreiberin) mitgeteilt (ebenfalls nur Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft). 24 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Landfriedensbruchs, begangen am ________(Datum) 2015 in C.________(Ortschaft); und in Anwendung der Artikel: 34, 47, 260 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 3‘600.00; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1‘732.00; 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00. II. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 24. September 2013 für eine Geldstrafe von 48 Tages-sätzen zu CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 150.00, werden A.________ auferlegt. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern 25 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Polizei, Dienst für Analyse und Prävention (in vollständiger Ausfer- tigung) - dem Nachrichtendienst des Bundes (in vollständiger Ausfertigung) - dem Kantonalen Staatsanwalt für die Bekämpfung des Hooliganismus bei Sportveran- staltungen, Herr Staatsanwalt V.________ (nur Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - der Kantonspolizei Bern, Chef Polizei C.________(Ortschaft), W.________ (nur Dispo- sitiv nach Eintritt der Rechtskraft) - der T.________(Organisatiorin und Leiterin von Profi-Fussballbetrieben) (nur Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - der S.________(Stadionbetreiberin) (nur Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 31. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26