29 A.________ hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren die auf seine Verurteilung entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘519.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 604.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers wie folgt bestimmt: